Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitgeber zugunsten seines Angestellten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und sich dabei vorbehalten, bei Ausscheiden des Angestellten vor Eintritt des Versicherungsfalls darüber zu bestimmen, ob er die Versicherung dem ausscheidenden Angestellten überläßt, so muß er die Bestimmung nach billigem Ermessen treffen.

2. Bei der Bemessung einer Abfindung nach KSchG 1951 § 8 Abs 2 ist zu berücksichtigen, welche Auswirkung die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf die Altersversorgung des Arbeitnehmers hat.

3. Ist für eine Kündigungsschutzklage nach KSchG 1951 § 3 und für einen Antrag auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unter Zuerkennung einer Abfindung (KSchG 1951 §§ 7, 8) der Wert des Streitgegenstandes vom Landesarbeitsgericht nach ArbGG § 12 Abs 7 einheitlich in Höhe eines Vierteljahresverdienstes festgesetzt worden, so ist von diesem Wert des Streitgegenstandes auch dann auszugehen, wenn in der Revisionsinstanz nur noch einer der drei Anträge im Streit ist.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.02.1968; Aktenzeichen 3 Sa 540/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438348

DB 1969, 1153

ARST 1969, 148

BetrAV 1969, 120

Gewerkschafter 1969, 318

AP § 242 BGB Ruhegehalt-Lebensversicherung, Nr 1

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XC Entsch 96 (T)

AR-Blattei, ES 1020 Nr 109 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 160.10.3 Nr 96 (T)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 109 (LT1-2)

EzA § 242 BGB, Nr 21

PraktArbR, Ruhegeld 1 Nr 212

VersR 1969, 700

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