Rz. 4

Nach § 2 Abs. 1 TzBfG sind alle Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die Feststellung, ob eine Teilbeschäftigung vorliegt, bestimmt sich nicht abstrakt nach einheitlichen Kriterien. Vielmehr ist vorrangig auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb abzustellen. Der Begriff Teilzeitarbeitnehmer ist daher relativ.

 
Praxis-Beispiel

In einem tarifgebundenen Betrieb beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer 37,5 Stunden wöchentlich, in einem nicht tarifgebundenen Betrieb 40 Wochenstunden. Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im nicht tarifgebundene Betrieb 37,5 Stunden, ist dieser dort teilzeitbeschäftigt.

Den Begriff des Vollzeitbeschäftigten definiert das Gesetz nicht und ergibt sich in tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen aus den tariflichen Bestimmungen.

 

Rz. 5

Die Feststellung der Teilbeschäftigung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit des zu prüfenden Arbeitnehmers,
  2. Feststellung der Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Vollzeit

    • Vergleichbarkeit der Tätigkeit,
    • im Betrieb, hilfsweise in der Branche und äußerst hilfsweise im Wirtschaftszweig.

Entscheidend bei der Prüfung ist dabei die Vergleichbarkeit der Tätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Ein kleines Reinigungsunternehmen beschäftigt 30 Reinigungskräfte mit bis zu maximal 20 Wochenstunden. Der Vorgesetzte ist mit 35 Wochenstunden beschäftigt. Ob es sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, bedarf keiner Prüfung, da es an der Vergleichbarkeit fehlt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. Eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden entfernt sich so weit von dem Leitbild der Vollzeitbeschäftigung, dass hierauf nicht abgestellt werden kann.[1] Entscheidend ist daher die Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Reinigungskraft im Gebäudereinigungshandwerk.

[1] Vgl. HK-ArbR/Ahrendt/Schmiegel, 5. Aufl. 2022, § 2 TzBfG, Rz. 14.

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