(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für die Altlastensanierung und den Bodenschutz zuständige Ministerium.

 

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

 

(3) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

 

1.

die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

 

2.

allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

 

3.

Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

 

4.

ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

 

(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, nimmt die obere Bodenschutzbehörde die Aufgaben der zuständigen Bodenschutzbehörde wahr.

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