Bereits die erste Auflage dieses Werkes hat in der Praxis großen Anklang gefunden, sodass sich der Verlag entschlossen hat, eine aktualisierte zweite Auflage herauszugeben. Dabei werden insbesondere bereits die zum 1.1.2013 in Kraft tretenden umfangreichen Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 berücksichtigt. Zum Teil ändern sich die gesetzlichen Vorschriften oder werden aufgehoben. Darüber hinaus werden weitere neue Vorschriften eingefügt. Damit verbunden ist nicht nur eine umfangreiche Änderung der bisherigen Formulare. Vielmehr werden aufgrund der neu eingeführten Vorschriften auch viele neue Formulare und Musterformulierungen erforderlich.

Das bisherige Konzept des Werkes aus der Reihe "Gesetzesformulare" wird beibehalten. Dem Werk gelingt hervorragend der Spagat zwischen der klassischen Kommentierung gesetzlicher Vorschriften und der Anleitung zu deren praktischer Umsetzung in der täglichen Praxis durch Formulare und Formulierungshilfen. Abgesehen von der Überarbeitung infolge der Änderung der gesetzlichen Vorschriften wird mit der 2. Aufl. nunmehr auch das ZVG vollständig abgedeckt. Zudem werden vollstreckungsrechtliche Vorschriften des nationalen und europäischen Mahnverfahrens in die Formularsammlung aufgenommen.

Eine wahre Fundgrube ist die im Anhang auf 150 Seiten abgedruckte Tabelle pfändbarer Beträge von A wie "Abfindung" bis Z wie "Zwangsversteigerungserlös". Der Leser findet hier zu jedem Stichwort die gesetzliche Grundlage der Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit, nähere Ausführungen sowie den Hinweis, ob pfändbar oder nicht pfändbar, wobei hier auch praktische Tipps gegeben werden, ob eine entsprechende Pfändung sinnvoll ist oder nicht. Darüber hinaus findet sich hier ein vollständiger Rechtsprechungsnachweis. Diese Tabelle ist im wahrsten Sinne des Wortes Geld wert.

Das Werk liefert in seiner einzigartigen Konzeption ein Gesamtpaket, das dem Nutzer nicht nur die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften erläutert, sondern ihm auch sofort aufzeigt, wie er sie anzuwenden hat. Für die tägliche Vollstreckungspraxis gibt es nichts Besseres.

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