Die Gläubigerin hatte mit Schreiben v. 27.12.2011 dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. In der beigefügten Forderungsaufstellung v. 27.12.2011 war unter Nr. 4 und 6 jeweils eine Gebühr des Rechtsanwalts als Gläubigervertreter für die Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV enthalten. Daraufhin teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass eine Absetzung der angesetzten Vollstreckungskosten erfolgt, da das Einholen einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nicht als besondere Angelegenheit im Zwangsvollstreckungsverfahren angesehen werden könne, für die eine gesonderte Vergütung entstehe.

Die Gläubigerin hat der Herabsetzung der Gebühren widersprochen. Nach Auffassung der Gläubigerin entsteht die Gebühr gem. Nr. 3309 VV bereits mit dem Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und ist nicht auf die nachfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen. Die Gläubigerin hat Erinnerung gegen die Herabsetzung der Gebühren eingelegt.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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