AsylVfG § 80 RVG §§ 30, 33 ZPO §§ 103 ff., 567
Leitsatz
In Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist weder eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung statthaft, noch eine Streitwertbeschwerde.
Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Erinnerung eingelegt und gerügt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei seiner Festsetzung von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,00 EUR ausgegangen sei. Der Kläger war der Auffassung, dass nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR anzusetzen sei. Der Urkundsbeamte war dagegen der Ansicht, dass für asylrechtliche Verfahren, in dem (nur) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht werden, nur ein Wert von 1.500,00 EUR gelte. Das VG hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unstatthaft.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung ist gem. § 80 AsylVfG ausgeschlossen.
Gem. § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift ist umfassend. Er erstreckt sich nicht nur auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch auf sämtliche unselbstständige und selbstständige Nebenverfahren, insbesondere auch auf die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 30 RVG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.10.2007 – 13a C 07.30459; Beschl. v. 12.2.2008 – 20 C 08.30051; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.1999 – 4 S o 15/99.A; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG 1992, Stand: Februar 2013, § 80 Rn 10).
3 Anmerkung
Weder für das Kostenfestsetzungsverfahren noch für ein Verfahren der Streitwertfestsetzung gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des Hauptsacheverfahrens. Sowohl das Kostenfestsetzungsverfahren als auch das Verfahren auf Streitwertfestsetzung ist ein von der Hauptsache unabhängiges eigenständiges Verfahren. So hat der BGH bereits mehrfach klargestellt, dass in einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung zum BGH statthaft ist, obwohl die ZPO eine Revision zum BGH in der Hauptsache ausschließt (NJW 2008, 2040; NJW 2005, 2233; NJW-RR 2004, 1500). Weder das Kostenfestsetzungsverfahren noch das Verfahren der Streitwertfestsetzung kennen – im Gegensatz zur Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 S. 2 ZPO) – das Erfordernis der fiktiven Rechtsmittelfähigkeit. Daher dürfen Rechtsmittelbeschränkungen des Hauptsacheverfahrens nie auf ein Kostenverfahren oder ein Verfahren der Streitwertfestsetzung übertragen werden. Dies wird der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG u.a. in den § 1 Abs. 3 RVG, § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 2 FamGKG ausdrücklich klarstellen. Auf der Grundlage des 2. KostRMoG wird es auch keine unterschiedliche Bewertung asylrechtlicher Klageverfahren mehr geben; sie werden vielmehr einheitlich mit 5.000,00 EUR bewertet werden.
Norbert Schneider