Mit fortschreitender Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten wird die Frage, wann bei Gericht eine Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 GKG KV ausgelöst wird, die Praxis häufiger beschäftigen. Das OLG Nürnberg hat sich mit einer dieser Fragen befasst und – wie ich meine – das kostenrechtliche Problem zutreffend gelöst.

I.Ü. belegt der Fall des OLG Nürnberg, wie groß das Vertrauen des Beklagtenvertreters in den elektronischen Rechtsverkehr war. Besonders groß kann dies nicht gewesen sein, anderenfalls hätte er dem Gericht die Berufungsbegründungsschrift nicht "aus Sicherheitsgründen" unmittelbar nach ihrer elektronischen Übersendung nochmals und sogar doppelt per Telefax übermittelt. Damit wird der mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verfolgte Zweck, die Akten nicht mehr in Papierform zu führen, konterkariert.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 11/2021, S. 516 - 517

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