Die Rechtspflegerin hat mit zutreffenden Erwägungen auch die Gebühr nach Nr. 5110 VV zugesprochen.

Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ist der Terminsvertreter berechtigt, die im Zusammenhang mit seiner Terminswahrnehmung entstandenen Gebühren und Auslagen geltend zu machen.

Durch die Wahrnehmung des Termins in Untervollmacht ist eine Gebühr nach Nr. 5110 VV angefallen, unabhängig davon, ob der Termin durch den mit der Sachen umfassend betrauten Verteidiger oder an seiner Stelle durch einen unterbevollmächtigten Anwalt, wie hier, wahrgenommen worden ist. Gebühren entstehen in diesem Fall in gleichem Umfang wie bei einer Terminswahrnehmung durch den Verteidiger selbst (so zu der vergleichbaren Problematik bei einem beigeordneten Pflichtverteidiger: OLG Karlsruhe – 3 Ws 281/08). Dass für eine Einzeltätigkeit ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5200 VV abrechenbar sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde auch nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge