Die Klägerin hatte im hiesigen Verfahren nach § 927 ZPO die Aufhebung der gegen sie im Verfahren 14 O 198/07 erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG hatte den Antrag zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin antragsgemäß als Kosten der Beklagten u.a. die ihrem Verfahrensbevollmächtigten erwachsene Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV sowie die Postpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, die im Verfahren 14 O 198/07 zugunsten der dortigen Antragstellerin festgesetzten Gebühren und Auslagen dürften im Aufhebungsverfahren nicht nochmals festgesetzt werden, § 16 Nr. 6 RVG. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die Festsetzung der im Aufhebungsverfahren – nochmals – entstandenen Verfahrensgebühr habe aufgrund der Kostenentscheidung des Aufhebungsverfahrens zu erfolgen.

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