Das OLG nimmt dann eingehend zu der von ihm gewählten Berechnungsgrundlage Stellung. Es entspreche seiner ständigen Rspr., unter (grundsätzlicher) Außerachtlassung der Terminsgebühren einen Ausgleich über eine Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren herbeizuführen. Diese Annahme begründet das OLG mit einem Hinweis auf die gesetzgeberische Grundentscheidung, allein bei den Terminsgebühren eine Abstufung vorzunehmen, die sich bei sog. Umfangsverfahren auswirken kann. Bei der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren sei hingegen keine, bei der Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren sei lediglich eine Differenzierung nach den Gerichten vorgenommen, bei denen der Verteidiger seine Tätigkeit entfalte. Anders verhalte es sich bei der Terminsgebühr, was im Wesentlichen zunächst daran liege, dass sie "je Hauptverhandlungstag" anfällt. Allerdings sei hier bereits die Bandbreite im Ausgangspunkt größer. Das RVG differenziere insoweit nicht nur nach den Gerichten, bei denen der Verteidiger seine Tätigkeit entfalte, und dann noch nach drei Stufen (Dauer bis fünf Stunden, Dauer fünf bis acht Stunden und Dauer mehr als acht Stunden) nach der jeweiligen Hauptverhandlungsdauer, sondern als wesentliches Kriterium schlicht auch nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage. Folglich entfalte diese Gebührensystematik in Umfangsverfahren bei den Terminsgebühren eine weitaus größere Wirkung als bei den Grund- und Verfahrensgebühren. Daher lasse das OLG bei der Bemessung der Pauschgebühr im Regelfall die Terminsgebühren unangetastet, nehme aber bei Grund- und Verfahrensgebühren Modifikationen vor und überschreite dabei, sofern geboten, auch die Schwelle des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG.

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