Es ging um die Frage, ob eine Schuldnerberatungsstelle, die aufgrund einer Anerkennung ihres Rechtsträgers in einem anderen Bundesland (Hamburg) als Zweigstelle in NRW tätig war, als geeignete Stelle nach § 305 InsO (in NRW) anzuerkennen ist. Die Zweigstelle selbst war eben nicht in NWR anerkannt, auch nach bisherigem Recht nicht. Das OVG stellte auch für die Zweigstelle auf eine Anerkennung innerhalb des Landes ab. Unter dem Begriff der "Stelle" wäre schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO tatsächlich wahrnimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge