Wenn bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite zu prüfen ist, liegt kein einfach gelagerter Fall mehr vor, der es rechtfertigen könnte, eine Beratung durch das Jugendamt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen.

AG Halle (Saale), Beschl. v. 3.6.2011 – 103 II 180/09

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