Der Kläger hatte die Beklagte im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien über ein Fahrzeug VW T 6 geschlossenen Leasingvertrag wegen dessen Widerrufs in Anspruch genommen. Der Kläger stellte 2 Anträge:

1. Feststellungsantrag auf Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung des Leasingvertrages;
2. Zahlungsantrag über 18.473,92 EUR (eine am Anfang des Leasingvertrages gezahlte Sonderzahlung von 12.500 EUR und gezahlte 16 Leasingraten à 373,37 EUR).

Das LG Braunschweig setzte den Streitwert für die Gerichtskosten, der gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist, auf insgesamt 22.954,36 EUR fest. Dabei hat es die Zahlungsanträge mit den bezifferten Beträgen von 12.500,00 EUR und 5.973,92 EUR berücksichtigt. Den Feststellungsantrag hat das Gericht mit dem einjährigen Betrag der Leasingraten gem. § 41 Abs. 1 GKG und damit mit 4.480,44 EUR bewertet.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten gegen den Streitwertbeschluss in eigenem Namen (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG) Streitwertbeschwerde ein und begehrten die Berücksichtigung des gesamten Anschaffungspreises des Leasinggutes, hilfsweise der Sonderzahlung und aller Leasingraten bis zum Ende des Leasingvertrages.

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