Das LG hatte dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte durch Endurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hatte die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt und diese begründet. Daraufhin hat der Verfügungskläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat die Verfügungsbeklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss ausgesprochen, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die nach dem Beschluss des Berufungsgerichts von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens hat das LG nicht, wie vom Verfügungskläger beantragt, auf 1.053,60 EUR, sondern nur auf 730,60 EUR festgesetzt, weil es die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nicht in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV), sondern nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr (Nr. 3201 VV) für erstattungsfähig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfügungskläger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe.

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