Das AG hatte das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Hintergrund war eine dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, wegen der die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen hatte.

Auf das Anhörungsschreiben der Verwaltungsbehörde meldete sich der Verteidiger des Betroffenen und gab für diesen eine Einlassung auf. Die Behörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid und führte aus, dass die Einlassung den Betroffenen nicht entlasten könne.

Im anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem AG wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Das AG folgte der Einlassung des Betroffenen. Es sei nicht auszuschließen sei, dass das Verkehrszeichen von einem anderen Fahrzeug verdeckt gewesen sei.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Betroffenen u.a. auch die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 5115 VV. Diese zusätzliche Gebühr wurde im Festsetzungsverfahren abgesetzt. Zur Begründung hieß es, dass es an einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit fehle. Der Beschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG bedürfe nicht der Mitwirkung des Betroffenen. Die Zustimmung des Verteidigers zu der beabsichtigten Einstellung stelle daher keine anwaltliche Mitwirkung dar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner befristeten Erinnerung, die Erfolg hatte.

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