Tenor

1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 12:00 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO, § 3 EuInsVO eröffnet.

2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 02.08.2004 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlußfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Dienstag, den 20.07.2004 um 11:30 Uhr, …, Sitzungssaal 102.

5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf

Montag, den 06.09.2004 um 11:30 Uhr, …, Sitzungssaal 102.

Hinweis:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Tatbestand

I.

Unter dem Aktenzeichen 1501 IN 1201/2004 ist derzeit bei dem Amtsgericht München ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. KG aA mit Sitz in N., Amtsgerichtsbezirk München, …, anhängig. Die Schuldnerin ist 100% Tochter dieser H. KG aA. In ihr sind derzeit 13 österreichische Verkaufsniederlassungen zusammengefaßt. Die Schuldnerin hat ihren satzungsmäßigen Sitz in I., Firmenbuchnummer … Die H. KG aA hält alle Kommanditanteile, die Komplementärin ist die H. AG mit Sitz in T., L., Registernummer H. Die verantwortliche Geschäftsleitung, die die strategische und operative Ausrichtung bestimmt, erfolgt ausschließlich durch Verantwortliche der H. KG aA. Ebenso sitzt dort die Vertriebsleitung, die das operative Geschäft verantwortet. Die gesamte Einkaufsleistung für die österreichischen Filialen wird in Deutschland erbracht und von Neuried aus entschieden und organisiert. Alle Dienstleistungen wie Personalabrechnung, Rechnungswesen, Controlling, Organisation, EDV, Planung, Vertragswesen, Versicherungen, Werbung, Ladenbau sowie Bauten und Technik werden von Verantwortlichen der Muttergesellschaft erbracht.

Die Schulderin beantragte mit Antrag vom 04.05.2004, das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bei dem AG München zu eröffnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit des AG München – Insolvenzgericht –, ist gegeben.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 3 I EUInsVO. Die Schuldnerin hat zur sicheren Überzeugung des Gerichts dargelegt und durch Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. eidesstattlicher Versicherungen bewiesen, dass sich sämtliche für das Betriebsgeschehen erheblichen Organisationsteile, wie unter I. beschrieben, am Sitz der Muttergesellschaft in Neuried befinden. Dort liegt also nach außen hin erkennbar und zur Überzeugung des Gerichts der Verwaltungsort der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin und damit der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (centre of main interests, „COMI”) im Sinne des § 3 I Satz 1 EuInsVO. Dementsprechend hat auch der High Court of Justice Leeds in einem Beschluß vom 16.05.2004 (Nummer 861/2003, ZIP 2003, 1362) darauf abgestellt, wo die Handelsaktivitäten des Unternehmens ausgeführt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise N. Vergleichbare Einrichtungen sind in … nicht vorhanden. Hiermit ist auch die Vermutung aus § 3 I Satz 2 EuInsVo ausgeräumt, wonach dieser Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort des satzungsmäßigen Sitzes, hier I., vermutet würde.

2. Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 16, 17 InsO ist ebenfalls zur sicheren Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, weshalb das Verfahren antragsgemäß zu eröffnen war.

 

Fundstellen

EWiR 2004, 493

NZG 2004, 782

ZIP 2004, 962

IPRax 2004, 433

NZI 2004, 450

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