Leitsatz

Mit der Rechtsprechung des BGH ist es vereinbar, dass eine notariell beurkundete änderungsvereinbarung zum im übrigen bestehen bleibenden Mietvertrag mit dem Inhalt geschlossen wird, dass es bis auf die eingebrachten änderungen beim bisherigen Vertragstext verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Vermieter am Abschluss des Ausgangsvertrages nicht beteiligt war.

 

Fakten:

Der Mieter hatte durch schriftlichen Mietvertrag Gewerberäume auf zehn Jahre angemietet. Nachträglich wurden änderungen des Mietvertrages unter Aufrechterhaltung des Ausgangsvertrages "im übrigen" vereinbart. Der neue Vermieter kündigte. Der änderungsvertrag enthalte nicht die wesentlichen Bestandteile eines Mietvertrages und sei daher auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vermieter durfte nicht kündigen. Zweifellos hat der Ausgangsvertrag die Schriftform gewahrt. Diese ist auch dann eingehalten, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt worden sei. Die änderungsvereinbarung zum Mietvertrag ist notariell beurkundet und dies ersetzt die Schriftform. In dem notariellen Vertrag haben die Parteien unmissverständlich vereinbart, der bestehende, mit dem Eigentumswechsel übergehende Mietvertrag solle in bestimmten Punkten geändert werden. Im übrigen solle es bei den alten Regelungen bleiben. Damit ist die Schriftform des gesamten Vertrages gewahrt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.02.2000, XII ZR 251/97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge