Rz. 25

§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB stellt den unwesentlichen Einwirkungen solche gleich, die bei ortsüblicher Benutzung des emittierenden Grundstücks entstehen und dabei wesentlich sind, wenn sie nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die dem anderen Eigentümer zumutbar wären. Nach der Rechtsprechung des BGH beruht die nachbarrechtliche Beschränkung des Eigentums nach der Maßgabe der Ortsüblichkeit seiner Nutzung auf dem Gedanken, dass benachbarte Grundstücke in vergleichbar einheitlicher Weise genutzt werden sollen und damit aus diesem Grund die das benachbarte Grundstück berührenden Störungen dem jeweils anderen Nachbarn zumutbar sein sollen.[14]

 

Rz. 26

Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ist nach dem Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Benutzung des emittierenden Grundstücks abzustellen, da sonst die Kriterien der "Zumutbarkeit" und der "Ortsüblichkeit" vermischt würden. Es kann von einer Ortsüblichkeit dann ausgegangen werden, wenn eine gleichartige Übung bei einer Mehrheit von Grundstücken derselben Lage gegeben ist.

[14] BGH v. 30.10.1970 – V ZR 150/67 – BGHZ 54, 384.

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