Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Überblick
Rz. 145
Güterrechtssachen als Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. e § 112 Nr. 2 FamFG) sind nach § 261 Abs. 2 FamFG (gegebenenfalls i.V.m. § 264 Abs. 2 FamFG):
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Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 2 BGB), |
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Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB), |
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Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB), |
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Verfahren auf Sicherheitsleistung bei der Stundung (§ 1382 Abs. 3 BGB), einschließlich des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung, |
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Verfahren auf Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 1383 Abs. 1 BGB), einschließlich des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung, |
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Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten durch das FamG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts bei Verwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau (§ 1426 BGB), |
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Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts (§ 1430 BGB), |
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Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch das FamG bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts (§ 1452 BGB). |
Rz. 146
Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr.
2. Gegenstandswert
a) Überblick
Rz. 147
Für die Verfahren nach den §§ 266 Abs. 2, 264 Abs. 2 FamFG sind keine besonderen Wertvorschriften vorgesehen. Es gelten daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften.
Rz. 148
Soweit Gegenstand des Verfahrens eine Geldforderung ist, gilt § 35 FamGKG.
Rz. 149
Wird die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung beantragt, gilt § 36 Abs. 1 FamGKG.
Rz. 150
Im Übrigen richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG, da es sich durchweg um vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt.
Rz. 151
Maßgebend ist in allen Fällen der Wert bei Antragseinreichung (§ 34 FamGKG).
b) Einzelfälle
aa) Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 2 BGB)
Rz. 152
Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 36 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.
Beispiel 68: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Der Ehemann hat ohne Zustimmung seiner Ehefrau über sein Vermögen im Ganzen (Immobilie mit einem Verkehrswert in Höhe von 250.000,00 EUR) verfügt und einen Kaufvertrag über die Immobilie in Höhe von 300.000,00 EUR mit einem Dritten abgeschlossen. Er trägt im gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung seiner Ehefrau zum Abschluss des Rechtsgeschäfts vor, die Veräußerung entspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Vermögens gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Wert des Ersetzungsantrags ist nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts – Kaufvertrag – gem. § 36 Abs. 1 FamGKG mit 300.000,00 EUR festzusetzen.
bb) Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB)
Rz. 153
Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 36 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.
Beispiel 69: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände
Der Ehemann beabsichtigt ohne Zustimmung seiner Ehefrau über ihm gehörende Haushaltsgegenstände (Familien-Pkw im Wert von 5.000,00 EUR) zu verfügen und einen Kaufvertrag mit einem Dritten zu einem Kaufpreis von 6.000,00 EUR abzuschließen. Er verlangt im gerichtlichen Verfahren die Ersetzung der Zustimmung seiner Ehefrau zum Abschluss des Rechtsgeschäfts durch das FamG.
Der Wert des Ersetzungsantrags ist nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts – Kaufvertrag – gem. § 36 Abs. 1 FamGKG mit 6.000,00 EUR festzusetzen.
Rz. 154
Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Mio. EUR (§ 36 Abs. 2 FamGKG).
cc) Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB)
Rz. 155
Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist nicht der Wert der Forderung, deren Stundung begehrt wird, sondern das Interesse des Antragstellers an der Stundung. Das OLG Köln orientiert sich insoweit an dem Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen.
Beispiel 70: Stundungsantrag
Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr 20.000,00 EUR Zugewinnausgleich zahle. Da die Ehefrau auf eine sofortige Zahlung drängt, beantragt der Anwalt für den Ehemann die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung.
Maßgebend ist jetzt nicht der Wert in Höhe von 20.000,00 EUR, sondern die Kosten, die der Ehemann aufbringen müsste, um die Forderung sofort bereitzustellen, also Abschlusskosten, Zinsen, Kosten für die Stellung von Kreditsicherheiten etc.
Rz. 156
Fehlen jegliche Anhaltspunkte, kann auch hier nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR abgestellt werden.
dd) Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB) und Widerantrag auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung
Rz. 157
Der Gegenstandswert des Stundungsantrags berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 155).
Rz. 158
Der Gegenstandswert des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG, da eine Geldforderung geltend gem...