Rz. 56

Das Bestimmungsrecht ist nicht übertragbar.[139] Bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Bestimmungsberechtigten erlischt es.[140] Die Mitglieder des vom Erblasser bestimmten Personenkreises werden dann gem. § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB Gesamtgläubiger. Wenn der Erblasser bei dieser Fallgestaltung trotzdem eine Drittbestimmung wünscht, muss er einen Ersatzbestimmungsberechtigten benennen. Ein Erlöschen ist ebenso gegeben, wenn der Bestimmungsberechtigte gem. § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB trotz Fristsetzung durch das Nachlassgericht eine Auswahl nicht getroffen hat. Die Fristsetzung des Nachlassgerichts erfolgt dabei ohne Entscheidung über die Wirksamkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügung.[141] Diese Entscheidung obliegt allein dem Prozessgericht. Ist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, besteht die Gefahr, dass der Vermächtnisschuldner an einen der Gesamtgläubiger leistet. Aufgrund § 2151 Abs. 3 S. 3 BGB ist dieser Gesamtgläubiger nicht zur Teilung verpflichtet. Dies hat als Folge, dass das Auswahlrecht faktisch auf den oder die Beschwerten übergeht[142] und dass der Vermächtnisschuldner mit befreiender Wirkung gem. § 428 BGB an einen der Vermächtnisnehmer leisten kann.

Muster 6.5: Bestimmungsvermächtnis

 

Muster 6.5: Bestimmungsvermächtnis

Im Wege des Bestimmungsvermächtnisses vermache ich mein in _________________________ gelegenes Grundstück, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Band Nr. _________________________ Flurstück Nr. _________________________ an meine zwei Kinder _________________________ und _________________________ mit der Maßgabe, dass der von mir bestimmte Testamentsvollstrecker innerhalb von neun Monaten nach dem Erbfall dasjenige meiner vorgenannten Kinder auszuwählen hat, das das Vermächtnis erhalten soll. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer ebenso wie die Kosten der Testamentsvollstreckung.[143]

[139] BayObLG ZEV 1998, 385.
[140] Kurth, ZEV 2021, 357 ff.; v. Borries, ErbR 2021, 90 ff.
[141] OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1175.
[142] MüKo/Rudy, § 2151 Rn 14.
[143] Nieder/Kössinger/W. Kössinger/Najdecki, HB Testamentsgestaltung, § 3 Rn 47.

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