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Allgemeine Grundlage zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sind die §§ 5462 VwVfG. Unterschieden wird nach sog. subordinations- und koordinationsrechtlichen Verträgen. Hierbei unterliegen die subordinationsrechtlichen Verträge strengeren Anforderungen als die koordinationsrechtlichen, vgl. §§ 55, 56, 59 Abs. 2 und 61 VwVfG. Als besonders häufig auftretende Vertragstypen nennt § 55 VwVfG den Vergleichsvertrag und § 56 VwVfG den Austauschvertrag. Einen numerus clausus von Vertragsarten gibt es hingegen nicht.

Ob ein Vertrag öffentlich- oder privatrechtlich ist, richtet sich grundsätzlich nach seinem Gegenstand, § 54 S. 1 VwVfG. Bei sog. gemischten Verträgen kommt es darauf an, wo der Vertrag seinen Schwerpunkt hat, welcher Teil ihm das entscheidende Gepräge gibt.[49] Die klare Bestimmung des privat- oder öffentlich-rechtlichen Charakters eines Vertrages entscheidet über die gesetzlichen Anforderungen[50] und auch – im Falle von Streitigkeiten – über den Rechtsweg nach § 40 VwGO.

[49] BVerwGE 42, 331, 333; BGHZ 67, 81, 88; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312 = BVerwGE 74, 368.
[50] Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 54 Rn 51–59.

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