Rz. 40

Optionsverträge sind ebenso wie Vorverträge oder eine Vorausverfügung Verträge über künftige Werke i.S.d. § 40 UrhG. Sie unterliegen daher der Schriftform. Sie können von beiden Vertragspartnern nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung zwar verkürzt, aber nicht verlängert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 UrhG).

Mit einem Vorvertrag oder Optionsvertrag verpflichtet sich der Urheber, mit seinem Vertragspartner unter gewissen Bedingungen einen Nutzungsvertrag über ein künftiges Werk zu schließen. Eine einfache Option im Sinne einer Vorrechtsvereinbarung liegt dabei vor, wenn die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages noch nicht im Einzelnen festgelegt sind und der Urheber nur verpflichtet ist, neue Werke seinem Vertragspartner anzubieten. Eine qualifizierte Optionsabrede ist immer dann gegeben, wenn – wie hier – die Bedingungen des Hauptvertrages im Einzelnen bereits bekannt sind und der Optionsberechtigte durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag zustande bringen kann. Der Urheber kann nicht nur einen Verpflichtungs-, sondern auch einen Verfügungsvertrag über künftige Werke abschließen. Die betroffenen Werke müssen aber hinreichend bestimmbar sein.

Eine Option über sämtliche künftigen Werke des Urhebers ohne zeitliche oder gegenständliche Beschränkungen ist als Verstoß gegen die guten Sitten nichtig.[71]

[71] BGHZ 22, 347, 354 – Clemens Laar.

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