Rz. 64

Bei einer KG sind grundsätzlich auch die Kommanditisten an der Anmeldung zu beteiligen, §§ 108 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB.
Zur Anlage Nr. 2, Zustimmungserklärungen der nicht erschienenen Anteilsinhaber: Im hier geschilderten Beispielsfall waren aber alle Gesellschafter erschienen.

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