Rz. 64
▪ | Bei einer KG sind grundsätzlich auch die Kommanditisten an der Anmeldung zu beteiligen, §§ 108 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. |
▪ | Zur Anlage Nr. 2, Zustimmungserklärungen der nicht erschienenen Anteilsinhaber: Im hier geschilderten Beispielsfall waren aber alle Gesellschafter erschienen. |
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