Rz. 113

Wird anlässlich eines Verbundverfahrens vor Gericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, gilt für die Einigungs- und Differenzgebühren das Recht, das auch für das Verbundverfahren (siehe dazu unter Rdn 131) gilt. Es handelt sich insoweit nicht um eine gesonderte Angelegenheit (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG). Auf die frühere gegenteilige Rspr.[34] kann nicht mehr zurückgegriffen werden.

 

Rz. 114

Wird dagegen anlässlich eines Scheidungsverfahrens ungeachtet des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG abseits davon über die Folgesachen außergerichtlich verhandelt und eine außergerichtliche Vereinbarung, gegebenenfalls vor dem Notar, geschlossen, liegt ein Geschäftsauftrag nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV vor, sodass es auf das Datum der Auftragserteilung zu den Verhandlungen über die Folgesachen ankommt.

 

Rz. 115

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn neben den Folgesachen auch Trennungssachen in die Verhandlungen und Einigungen mit einbezogen werden.

[34] OLG Hamm AnwBl 1977, 31; OLG Saarbrücken AnwBl 1976, 217.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge