Rz. 274

Die Trennung von Ehegatten hat nicht nur zivilrechtliche Folgen. Sie wirkt sich beispielsweise auf die Bezugsberechtigung von Kindergeld oder die Krankenversicherung aus. Oder aber es entstehen Ansprüche gegen den Staat, wie zum Beispiel ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (allerdings auf Seiten des Kindes, nicht der Ehegatten).

a) Kindergeld

 

Rz. 275

Grundsätzlich haben Eltern von (minderjährigen) Kindern einen Anspruch gegen den Staat auf Zahlung von Kindergeld. Die Anspruchsgrundlage hierfür findet sich in der Regel im Einkommensteuergesetz. Ausnahmsweise kann ein Anspruch aus § 1 Bundeskindergeldgesetz bestehen, wenn der das Kindergeld begehrende Elternteil im Ausland wohnt und/oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und auch nicht so behandelt wird, als wäre er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 BKGG.

 

Rz. 276

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 62 Abs. 1 EStG derjenige, der Kinder hat und im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus dieser Formulierung des Gesetzes ergibt sich damit auch, dass einen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes grundsätzlich nicht das Kind selbst hat, sondern die Eltern. § 64 Abs. 1 EStG schränkt die weite Formulierung des § 62 Abs. 1 EStG, wonach eigentlich beide Elternteile einen Auszahlungsanspruch hätten, dahingehend ein, dass für jedes Kind nur einmal Kindergeld gezahlt wird. Leben die Eltern zusammen, müssen sie sich einigen, wer als Bezugsberechtigter gilt und diesbezüglich eine Bestimmung treffen. Trennen sich die Eltern, wird das Kindergeld an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 277

Würde beispielsweise im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestimmt, dass der Ehemann Bezugsberechtigter sein soll, zieht dieser dann zwecks Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus und bleiben die minderjährigen Kinder bei der Ehefrau, verliert der Ehemann seinen Anspruch auf Kindergeld. Die Ehefrau hingegen wird Bezugsberechtigte.

 

Rz. 278

Um zu verhindern, dass der vor Trennung bezugsberechtigte Ehegatte weiterhin die Zahlung durch die Familienkasse erhält, obwohl ihm das Kindergeld nicht mehr zusteht, müssen die Ehegatten die Auszahlungsänderung bei der zuständigen Familienkasse beantragen.[261]

 

Rz. 279

Die Festsetzung des Kindergeldes wird dann vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben. Es entfällt der rechtliche Grund für das bereits ausgezahlte Kindergeld, weshalb die Familienkasse von dem ehemals Bezugsberechtigten die ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldbeträge zurückfordern kann und auch wird.[262] Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.

 

Rz. 280

Im Falle der Trennung ist dazu zu raten, der Familienkasse entsprechende Änderungen mitzuteilen und eventuell erforderlich werdende Anträge zu stellen.

 

Rz. 281

 

Hinweis

Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern, nicht das Kind.

Leben die Eltern voneinander getrennt, ist anspruchsberechtigt der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Durch den Auszug eines Elternteils aus der gemeinsamen Ehewohnung kann sich die Bezugsberechtigung ändern. Diese Änderungen sind umgehend der Familienkasse mitzuteilen und ein Antrag hinsichtlich der geänderten Auszahlung dort zu stellen. Ansonsten können hohe Rückzahlungsansprüche der Familienkasse gegen den ehemals Bezugsberechtigten entstehen.

[261] FA-FamR/Maier, Kap. 6 Rn 284.
[262] FAKomm-FamR/Müting, § 1612b BGB Rn 30.

b) Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

 

Rz. 282

Soweit die sich trennenden Ehegatten Kinder haben, ist daran zu denken, dass den Kindern Ansprüche auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstanden sein könnten. Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat seit dem 1.7.2017 das Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder im Alter bis fünf Jahren erhalten monatlich 150,00 EUR, Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren 201,00 EUR und Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren monatlich 268,00 EUR. Voraussetzung ist, dass das Kind bei einem seiner Elternteile in Deutschland lebt, dieser Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält, § 1 Abs. 1 UVG. Trennt sich also der kindesunterhaltsverpflichtete Ehegatte durch Auszug und zahlt der Verpflichtete keinen Kindesunterhalt, erwachsen dem Kind, das bei dem betreuenden Ehegatten verbleibt, Ansprüche gegen den Staat auf Zahlung von Unterhaltsleistungen.

c) Ende der Familienversicherung

 

Rz. 283

Wenn in einer Ehe ein Ehegatte bei dem anderen gesetzlich krankenversicherten Ehegatten über eine Familienversicherung mitversichert ist, kann unter Umständen bereits durch die Trennung (und nicht erst durch die Scheidung) die Familienversicherung enden, damit also der Krankenversicherungsschutz erlöschen. Das kann der Fall sein, wenn das Einkommen des mitversicherten Ehegatten eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet, § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

 

Rz. 28...

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