Rz. 262

Die Gebühren des Wahlverteidigers und des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts im Berufungs- und Revisionsverfahren ergeben sich aus Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3. Weder für das Berufungs- noch für das Revisionsverfahren wird auf die Ordnung des Gerichts abgestellt. Es entstehen sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren jeweils eine Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils mit Zuschlag bei Inhaftierung des Beschuldigten. Für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt sind auch in Berufungs- und Revisionsverfahren nach Verhandlungsdauer gestaffelte Zusatzgebühren vorgesehen.

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