Rz. 383

Das Gleiche gilt gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn sich der Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen schuldig gemacht hat. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich.[472] Den Tatbestand des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB können auch Beleidigungsdelikte erfüllen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses vorliegt.[473] Ist eine Strafverfolgung unterblieben, weil der Verletzte keinen Strafantrag gestellt hat, bleibt das Recht zur Pflichtteilsentziehung bestehen.[474] Es kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Erblasser dem Abkömmling verziehen hat, nur weil er keinen Strafantrag gestellt hat. Liegt eine strafrechtliche Verurteilung nicht vor, ist es Sache des Zivilrichters, eine Strafprognose zu erstellen.

§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst auch die Pflichtteilsentziehung wegen einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung. Es ist allerdings umstritten, ob das Vorliegen einer "schweren Pietätsverletzung" weiterhin erforderlich ist.[475]

Wurde in Notwehr gehandelt, liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund nicht vor.[476] Der Tatbestand ist auch dann nicht erfüllt, wenn eine Putativnotwehr oder ein Notwehrexzess (§ 33 StGB) ohne Verschulden vorlag.[477] Hat der Pflichtteilsberechtigte die Notwehrlage jedoch schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Erblasser gereizt hat, kann er sich nicht auf Notwehr berufen.[478]

[472] MüKo/Lange, § 2333 Rn 30.
[473] LG Stuttgart NJW-RR 2012, 778 f.
[474] MüKo/Lange, § 2333 Rn 30.
[475] Näher hierzu: Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 40; MüKo/Lange, § 2333 Rn 28.
[476] RG JW 1913, 207; Recht 1913 Nr. 2745; Soergel/Dieckmann, § 2333 Rn 5.
[477] BGH NJW 1952, 700; OLG Stuttgart BWNotZ 1976, 92; Staudinger/Olshausen (2021), § 2333 Rn 8.
[478] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 46.

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