Rz. 40

Da die Duldungspflichten in § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG weit über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, ist es nur konsequent, auch die zu Ausgleichansprüchen führenden Tatbestände entsprechend auszuweiten. In Betracht kommt insbesondere, wie die zum Gemeinschaftseigentum parallel konstruierte Duldungspflicht in § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG zeigt, die Einwirkung im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer. Der Ausgleich aus § 14 Abs. 3 WEG ist aber nicht auf Erhaltungsmaßnahmen beschränkt. Er erfasst jegliche Einwirkungen etwa anlässlich von Modernisierungen oder baulichen Veränderungen, die in das Sondereigentum eingreifen. Aber auch außerhalb baulicher Veränderungen findet § 14 Abs. 3 WEG auf jegliche Zuführung wägbarer und unwägbarer Stoffe beim Gebrauch von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Anwendung.

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