Rz. 68

Der unbeschränkte Duldungsanspruch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums dürfte ferner, wie im Mietrecht, Abwehransprüche des Drittnutzers hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Flächen ausschließen. Denn der Anspruch auf ungestörten Besitz erstreckt sich gerade nicht auf die Flächen, die er nur mitbenutzen darf. Folglich ist deren Inanspruchnahme etwa für das Aufstellen von Gerüsten oder die Lagerung von Baustoffen vom Drittnutzer hinzunehmen.[48]

[48] LG Berlin v. 24.10.2014 – 63 S 203/14, GE 2014, 1589 f.; ähnlich LG Berlin v. 16.12.2014 – 63 S 239/14, GE 2015, 325; Sternel, NZM 2015, 873 (876); AG Schöneberg v. 30.11.2015 – 106 C 341/15, GE 2016, 68; Hau, NZM 2014, 809 (812).

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