Rz. 70

§ 15 WEG nennt als Duldungsberechtigte ohne Differenzierung Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer. Dies ist insoweit richtig, als die Duldungspflicht nicht nach der Eigentumsform zugeordnet werden kann. Wird Gemeinschaftseigentum instandgesetzt, kann dabei Sondereigentum beschädigt und somit auch seine Instandsetzung erforderlich werden. Für diesen Fall noch die Geltendmachung der Duldungspflicht durch den Wohnungseigentümer zu verlangen (evtl. mit einer weiteren Ankündigung) ginge sicher zu weit. Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn etwa bei der Neuverlegung des Fußbodenbelages Teile des darunter liegenden Fußbodenaufbaus erneuert werden müssen. Grundsätzlich können also Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen bei beiden Eigentumsformen verlangen.

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