Rz. 11

Da die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Gläubiger lediglich eine kurzfristige Sicherungsmöglichkeit gewähren sollen, obliegt es einem sich in der Regel erst anschließenden Hauptverfahren, eine Klärung des Rechtsstreits herbeizuführen.

Auf Antrag des Schuldners kann das Arrestgericht dem Gläubiger hierzu gem. § 926 ZPO zur Erhebung der Klage eine Frist setzen, die dieser einhalten muss, will er nicht riskieren, dass der Arrestbefehl wegen Fristversäumung durch Endurteil aufgehoben wird.

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