Rz. 195

Nach dem Modell wird der Vertrag für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Dies ist im Regelfall bei D&O-Versicherungsverträgen in der jüngeren Praxis eine zeitliche Periode von einem Jahr. Eine Verlängerung des Versicherungsvertragsverhältnisses bedurfte auch noch nach dem Modell 2008 einer ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. Ziff. 3.5 S. 2 des ­Modells 2008 a.F.). In der Praxis haben sich demgegenüber Verträge mit automatischer jährlicher Verlängerung bei fehlender Kündigung – vgl. nun auch das aktuelle GDV-Modell 2013 (Ziff. 9.1 Abs. 2–4) durchgesetzt. Teilweise steht die (automatische) Verlängerung in Abhängigkeit zur Beibringung aktueller Geschäftsberichte, um eine erneute Prüfung des Risikos zu ermöglichen.

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist (Ziff. 9.1 Abs. 2).

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt (Ziff. 9.1 Abs. 3).

Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Der Vertrag wird für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum abgeschlossen. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung (Ziff. 9.1 Abs. 4).

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