Rz. 81

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird das Auseinandersetzungsverbot wirkungslos, §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 749 Abs. 2 BGB; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre nichtig, § 749 Abs. 3 BGB. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.[70] Unzumutbar ist die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht schon bei Uneinigkeit oder gegenseitigen Schikanen. Derjenige Miterbe, der die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt, darf den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt haben.[71]

 

Rz. 82

Das Gesetz sieht als wichtige Gründe an:

den Tod eines Miterben, § 750 BGB,
Verfeindung der Miterben,[72]
Verwertungs- bzw. Nutzungsbedarf hinsichtlich des Nachlasses bei Verheiratung oder Vermögensverfall eines Miterben,[73]
Wiederverheiratung eines Elternteils; besteht zwischen dem das Kindesvermögen verwaltenden überlebenden Elternteil einerseits und einem minderjährigen Kind andererseits eine Vermögensgemeinschaft, so kann bei bevorstehender Wiederverheiratung des Elternteils trotz eines angeordneten oder vereinbarten Auseinandersetzungsausschlusses die Erbteilung verlangt werden. Die Wiederverheiratung stellt einen wichtigen Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB dar, die dem Elternteil die Möglichkeit gibt, die Auseinandersetzung zu verlangen, § 2044 Abs. 1, 2, § 749 Abs. 2 BGB.[74] Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht dürfte i.d.R. einer Wiederverheiratung gleichzusetzen sein.
[70] BGH DB 1995, 317.
[72] LG Düsseldorf FamRZ 1955, 303.
[73] Staudinger/Werner, § 2044 BGB Rn 12.
[74] BayObLGZ 67, 230.

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