Rz. 22
Aus dem Antrag müssen sich ergeben:
▪ | die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG, |
▪ | das Gemeinschaftsverhältnis, das aufgehoben werden soll (hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser), sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers, |
▪ | die Antragsgegner, also die anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift, |
▪ | das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen. |
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