Rz. 22

Aus dem Antrag müssen sich ergeben:

die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG,
das Gemeinschaftsverhältnis, das aufgehoben werden soll (hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser), sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers,
die Antragsgegner, also die anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift,
das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen.

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