Rz. 228

Nach § 3 Abs. 4 c ARB ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierunter fallen also die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung und der gesetzliche Forderungsübergang. Allerdings soll beim gesetzlichen Forderungsübergang eine Ausnahme dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer der wirtschaftlich Geschädigte ist und kein kollusives Zusammenwirken mit dem Zedenten vorliegt. Beispiel ist der Arbeitgeber, der nach einem Unfall des Arbeitnehmers die aufgrund der Entgeltfortzahlung auf ihn kraft Gesetzes übergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen möchte. Hier würde es sich nach dem Wortlaut um ausgeschlossene, nach dem Versicherungsfall auf den Arbeitgeber übergegangene fremde Ansprüche handeln.

 

Rz. 229

 

Hinweis

Tritt ein Gläubiger eine Forderung, die unter seinen Rechtsschutz fällt, an einen Dritten ab, der sie gerichtlich geltend machen soll (etwa um dem ursprünglichen Gläubiger im Prozess eine Zeugenstellung zu verschaffen), so kann der Versicherungsnehmer von seinem Rechtsschutzversicherer nicht verlangen, dass dieser für den Prozess des Neugläubigers Rechtsschutz gewährt. Der Rechtsschutzversicherer ist aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages nur gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet.[232] Allerdings sollte ggf. eine individuelle Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer möglich sein.

[232] LG Düsseldorf r+s 1998, 421; OLG Düsseldorf r+s 1998, 379.

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