Rz. 70

Handelte der bevollmächtigte Dritte oder Erbe auf der Grundlage der Vollmacht, lag dem grundsätzlich ein Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 662, 675 BGB zu Grunde. Der Bevollmächtigte ist dann mit dem Erbfall – nach hier vertretener, aber bestrittener Ansicht – den Erben gegenüber verpflichtet.[111]

Relevant sind regelmäßig Auskunfts- und Rechenschaftsforderungen; gegebenenfalls kommen – wurde ohne Auftrag gehandelt – Ansprüche nach § 812 BGB in Betracht.[112] Die Auskunft nach §§ 666, 259, 260 BGB hat den Zweck, es dem Auftraggeber – also bei den hier interessierenden Fällen: dem Vollmachtgeber oder dessen Erben – zu ermöglichen, den Stand des Geschäftes zu erkennen, eigene Maßnahmen vorzunehmen und seine Rechte bei mangelhafter Geschäftsführung zu wahren, insbesondere Herausgabe- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Grundsätzlich wird die Auskunftspflicht nach §§ 666, 260 BGB durch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses – also durch eine Zustandsbeschreibung – erfüllt, die Rechnungslegung nach §§ 660, 259, 260 BGB durch eine Rechnung mit Ein- und Ausgaben – also eine Verlaufsbeschreibung.[113]

Diese Ansprüche können von der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten und unter Miterben geltend gemacht werden. Es kann insofern auf die Ausführungen zu den Nachlassforderungen verwiesen werden.

 

Rz. 71

Eine umfassende und sinnvolle Gestaltung der Vorsorgeregelungen, bei der das Innenverhältnis geregelt sowie für Kontrolle des Bevollmächtigten und für seine Unterstützung gesorgt wird, kann Konflikten nach dem Erbfall vorbeugen. Dabei sind zum einen der Einsatz eines zweiten Bevollmächtigten, der unterstützt und kontrolliert, und zum anderen eine Regelung der Rechenschaftspflicht in der Art und Weise, das sie ohne zu hohe Anforderungen erfüllt wird, sinnvoll.

[111] Ausführlich: Kurze, § 662 BGB Rn 61–64.
[112] Vgl. Kurze/Papenmeier, § 812 BGB.
[113] Kurze/Papenmeier, § 259 BGB Rn 5 f.; Kurze/Kurze, § 666 BGB Rn 8 f.

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