1. Pflegschaft für die Leibesfrucht gem. § 1912 BGB

 

Rz. 10

Eine Nachlasspflegschaft ist neben der Pflegschaft für die Leibesfrucht möglich. Es bestehen i.d.R. keine Bedenken, den Leibesfruchtpfleger zugleich als Nachlasspfleger zu bestellen.

2. Testamentsvollstreckung

 

Rz. 11

Die Testamentsvollstreckung steht der Nachlasspflegschaft zwar nicht grundsätzlich entgegen, ein Bedürfnis für die Nachlasspflegschaft wird aber meist fehlen. Dem Nachlasspfleger steht dabei das Verwaltungsrecht soweit nicht zu, als es der Testamentsvollstrecker hat. Den Testamentsvollstrecker als Nachlasspfleger zu bestellen, ist wegen Interessenswiderstreits unzulässig. Der Testamentsvollstrecker hat gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ein Beschwerderecht.[8]

[8] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 41 Rn 63.

3. Abwesenheitspflegschaft gem. § 1911 BGB

 

Rz. 12

Bei der Abwesenheitspflegschaft ist der Vertretene bekannt, während bei der Nachlasspflegschaft die Person des Vertretenen unbekannt ist.

4. Nacherbenpflegschaft

 

Rz. 13

Eine Nacherbenpflegschaft ist, solange die Nacherbfolge nicht eingetreten ist, nicht allein deshalb schon anzuordnen, weil der Nacherbe unbekannt ist, da bis zum Eintritt des Nacherbfalls der Vorerbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist. Vor dem Nacherbfall kann nur eine Pflegschaft nach § 1913 S. 2 BGB angeordnet werden. Sind Elternteil und Kinder Vor- und Nacherben, so ist zur Wahrnehmung der Sicherungsrechte der Nacherben nach §§ 2116 ff. BGB oder zur Entscheidung über die Ausschlagung der Nacherben ein Pfleger nur bei konkretem Interessenwiderstreit oder besonderem Anlass zu bestellen.

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