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Abzugrenzen ist jedoch der Betriebsübergang vom alleinigen Gesellschafterwechsel.[26] Werden lediglich Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft veräußert (sog. share deal), kommt es nur zu einem Wechsel des Inhabers der weiter bestehenden Gesellschaft, die ihrerseits mit den Arbeitnehmern als Arbeitgeber verbunden ist. Die Gesellschaft besteht damit trotz der Übertragung der Geschäftsanteile in ihrer bisherigen Identität fort. Da damit auch das Vermögen unverändert diesem weiter fortbestehenden Rechtsträger zugeordnet wird, bestehen auch die Arbeitsverträge zu diesem Rechtsträger fort. Dies schließt dann aber zwingend eine Anwendbarkeit von § 613a BGB aus, sodass auch ein anderer Arbeitgeber nicht in die Arbeitsverhältnisse eintreten kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber bleibt die Gesellschaft, deren Anteile lediglich verkauft werden.

[26] BAG v. 12.7.1990, NZA 1991, 63; BAG v. 14.8.2007, NZA 2007, 1428; LAG Düsseldorf v. 10.8.2015, DstR 2015, 2559.

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