Rz. 268

Ähnlich wie der Ombudsmann für Versicherungen bei Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern schlichtend tätig wird, soll eine Vermittlungsstelle eingerichtet werden, die zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Versicherungsvermittlern beiträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge