Rz. 268
Ähnlich wie der Ombudsmann für Versicherungen bei Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern schlichtend tätig wird, soll eine Vermittlungsstelle eingerichtet werden, die zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Versicherungsvermittlern beiträgt.
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