Leitfaden Praktikum: Praktikanten können - ab einem Monat Praktikumsdauer - Urlaub beanspruchen
Praktikum: Wichtig, aber nicht immer rechtssicher gestaltet
Das Praktikum ist in manchen Bereichen in Verruf geraten, schwarze Schafe unter den Arbeitgebern haben dieses Instrument teilweise zweckentfremdet, um billige Arbeitskräfte zu gewinnen, ohne sich langfristig zu verpflichten. Ein unentgeltliches „Praktikum“, bei dem in Wahrheit Arbeitsleistung erbracht wird, wurde von Gerichten bereits als Lohnwucher beurteilt (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.2.2008, 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768 ff.).
Gleichzeitig sind nachgewiesene Erfahrungen durch verschiedene Praktika heute in vielen Ausbildungen und Berufen unverzichtbar. Um hier mehr Sicherheit und Klarheit zu schaffen, haben die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Bildung und Forschung haben in einem Leitfaden zum Thema Praktikum rechtliche Eckwerte und praktische Hinweise zu dem Thema zusammengestellt.
Beispiel: Wie viele Urlaubstage Hospitanten in einem freiwilligen Praktikum zustehen, richtet sich nach dessen Dauer und dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Arbeitnehmer bei einer 5-Tages-Woche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zustehen. Überträgt man dies auf den Praktikant, ergibt sich, dass ihm etwa bei einem Hospitanz von drei Monaten mindestens 5 Tage Urlaub zustehen.
Hospitanz muss einen Monat dauern
Allerdings muss der Arbeitgeber in zwei Ausnahmefällen auch bei freiwillig absolvierten Praktika keinen Urlaub genehmigen: Das gilt einem Leitfaden des Bundesarbeitsministeriums zufolge erstens, wenn die Hospitanz weniger als einen Monat dauert. Und zweitens, wenn der Hospitant nicht aktiv in den Arbeitsprozess eingebunden wird und keinen "wirtschaftlich verwertbaren Beitrag" leistet.
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