Keine Kündigung im Mutterschutz wegen Schmähkritik

Der Arbeitgeber kann eine schwangere Arbeitnehmerin nur bei besonders schweren Verstößen gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten kündigen. Außerdem bedarf es der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Im Falle eines negativen Facebook-Postings liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Kündigung im Mutterschutz
Trotz negativer Internet-Äußerungen über Arbeitgeber-Kunden unwirksamÄrger mit Privatanschluss: Kunden des Arbeitgebers bei Facebook als „Penner“ bezeichnet

Die schwangere Klägerin war bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt und wurde von ihrem Arbeitgeber bei dem Unternehmen „O2 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG“ als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt. Auf Facebook hatte sie dieses aufgrund privater Schwierigkeiten mit dem Telefonanbieter als „Penner“ beschimpft und ihrem Unmut über die Sperrung ihres Handys freien Lauf gelassen. Die Regierung von Mittelfranken erklärte die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitgebers für zulässig, da sie in schwerwiegender Weise gegen die Treuepflicht gegenüber ihres Arbeitgebers sowie gegen die Betriebsdisziplin verstoßen habe.

Gewerbeaufsichtsamt stimmte Kündigung zu

Eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob die Schwangere Klage und beantragte Prozesskostenhilfe. Nach deren Ansicht habe sie lediglich ihrem privaten Ärger mit dem Anbieter Luft gemacht. Darüber hinaus sei der Facebook-Account nur für ihre Freunde sichtbar. In erster Instanz lehnte das VG Ansbach die Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Belastungen einer Kündigung sollen bei Schwangeren vermieden werden

Der VGH in München sah dies jedoch anders. Grundsätzlich ist die Kündigung einer Schwangeren unzulässig. Ziel dieser Regelung sei es, sie vor psychischen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen. Daher sei bei einer Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, wobei in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang eingeräumt werden müsse.

„Besonderer Fall“ des § 9 Abs. 3 MuSchG ist nicht mit wichtigem Grund des § 626 BGB gleichzusetzen

Nur in Ausnahmefällen und bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann daher eine Kündigung ausgesprochen werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht erfüllt, da die Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem privaten Handy-Vertragsverhältnis und im privaten Bereich bei Facebook gefallen seien. Des Weiteren seien die Äußerungen, trotz ihres rüden Tons, von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Um eine Schmähkritik im Sinne des Bundesverfassungsgericht handle es sich dabei nicht.

(BayVGH, Beschluss v. 29.02.2012, 12 C 12.264). 

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