Hungerlohn von 3,40 € pro Stunde war auch vor dem Mindestlohngesetz sittenwidrig
In dem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte das Jobcenter gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne geklagt. Eine Pizzafahrerin erhielt zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung vom Jobcenter.
Jobcenter verklagt geizigen Arbeitgeber
Vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hatte das Jobcenter der Arbeitnehmerin, welche bei der beklagten Pizzeria seit 2001 als Aushilfsfahrerin tätig war, von 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung erbracht. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie lediglich pauschal 136 € /Monat für eine bedarfsabhängige Arbeitszeit von 35-40 Stunden im Monat.
Stundenlohn ist „Hungerlohn“ - Klage des Jobcenters erfolgreich
Das Jobcenter vertrat die Auffassung, dass bei der Zahlung einer üblichen Vergütung geringere Leistungen zur Grundsicherung angefallen wären
- das Jobcenter verklagte daher den Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz in Höhe von 5744,18 €.
- Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da es sich bei dem Stundenlohn in Höhe von 3,40 € um einen sittenwidrigen
- und nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksamen Hungerlohn handle.
Üblicher Stundenlohn: mindestens 6,77 € bzw. 9,74 €
Auch wenn die Arbeitnehmerin in Vollzeit beschäftigt werde, könne hier kein monatliches Einkommen erzielt werden, wovon man leben könne, so das Gericht. Es legte daher eine nach dem statistischen Landesamt berechnete und übliche Vergütung in Höhe von 6,77 €/Stunde für das Jahr 2011 fest. Bis zum Jahr 2014 sollte sich der Stundenlohn sodann auf 9,74 € steigern. Der Arbeitgeber musste aufgrund dessen die sich hieraus ergebende Differenz an das Jobcenter erstatten.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.04.2016, 15 Sa 2258/15).
Hinweis:
Ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, entschied sich vor dem Mindestlohngesetz danach, ob die Arbeitsleistung nach Dauer, Schwierigkeitsgrad, körperlicher oder geistiger Beanspruchung sowie hinsichtlich der Arbeitsbedingungen schlechthin noch ausreichend entlohnt wird. Das wiederum beurteilte sich
- entweder nach den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder
- nach dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet.
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