Begünstigte Gewinne i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nur solche aus der Veräußerung des "gesamten" Anteils.
Gewinne aus entgeltlichen Teilanteilsübertragungen werden als laufende Gewinne besteuert, sodass eine tarifäre Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG nicht in Betracht kommt.[1] Das gilt unabhängig davon, ob das Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wird oder nicht.[2] Teilanteilsveräußerungen unterliegen der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 1 GewStG, weil der Mitunternehmer bei der Teilanteilsveräußerung seine mitunternehmerische Tätigkeit nicht beendet, sondern nur reduziert[3]; allerdings ist auch ein Veräußerungsverlust berücksichtigungsfähig.
Geck, ZEV 2002, 41, 46; Füger/Rieger, DStR 2002 S. 1021; BFH, Urteil v. 14.12.2006, IV R 3/05, BStBl 2007 II S. 777 Rn. 26; BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 22/06, BFH/NV 2008 S. 109 Rn. 14.
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