Rz. 428

Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Anders als bei der AG (§ 121 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist hierzu keine Mehrheit unter den Geschäftsführern erforderlich, vielmehr kann jeder einzelne Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen, und zwar unabhängig von seiner Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis.[1] Der Gesellschaftsvertrag kann die Befugnis der Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung weder ausschließen noch einschränken.[2] Eine Prokura ermächtigt nicht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen.

 

Rz. 429

Bislang wurde überwiegend vertreten, dass es sich bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung um eine höchstpersönliche Maßnahme der Geschäftsführung handelt und eine Vertretung daher nicht zulässig sei. Diese Auffassung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Geschäftsführer können die Einladungsbefugnis nicht delegieren, aber einen Vertreter einschalten, der analog § 174 Abs. 1 BGB seine Vertretungsbefugnis nachweisen muss.[3] Die Geschäftsführung kann sich selbstverständlich jederzeit inhaltlicher oder technischer Hilfe Dritter bedienen, wie z. B. Rechtsanwälten für die Erstellung oder Boten zur Übermittlung der Einberufung.[4]

 

Rz. 430

Wird eine Gesellschafterversammlung von einer dazu nicht berechtigten Person einberufen, sind – sofern keine Vollversammlung vorliegt – alle in dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse nichtig.[5]

 

Rz. 431

Die Geschäftsführung ist jederzeit berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

 

Rz. 432

In folgenden Fällen besteht eine Einberufungspflicht:

  • Ordentliche Gesellschafterversammlung gem. § 42a Abs. 2 i. V. m. § 46 Nr. 1 GmbHG;
  • Außerordentliche Gesellschafterversammlung, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, § 49 Abs. 2 GmbHG;
  • Außerordentliche Gesellschafterversammlung, wenn die Geschäftsführung bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder aus sonstigen Umständen die Erkenntnis gewinnt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals besteht, § 49 Abs. 3 GmbHG;
  • Verlangen einer Minderheit gem. § 50 Abs. 1 GmbHG;
  • Vorliegen von in der Satzung geregelten Einberufungsgründen;
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung, eine weitere Gesellschafterversammlung einzuberufen und
  • Verlangen einer Aufsichtsbehörde bei Banken (§ 44 Abs. 5 KWG).
[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 3 m. w. N.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 4 m. w. N.
[3] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 5; Römermann, in Michalski, § 49 Rn. 62 ff.; van Veenroy, GmbHR 2000, S. 166; a. A., noch Seibt, in Scholz, § 49 Rn. 12; Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 49 Rn. 33 f. S. dazu auch: Abramenko, GmbHR 2004, S. 723.
[4] Seibt, in Scholz, § 49 Rn. 12; Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 49 Rn. 34.
[5] BGH, Urteil v. 7.2.1983, II ZR 14/82, NJW 1983 S. 1677 zu dem Fall, dass ein nicht geschäftsführender Gesellschafter und seine Ehefrau, die überhaupt nicht Gesellschafterin war, vorzeitig selbst eine Versammlung einberufen haben.

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