Der Antrag zu 1. ist begründet.
1. Nach § 5 Abs. 1 EBRG hat die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur der Unternehmensgruppe zu erteilen.
Hier ist die Arbeitgeberin zwar nicht das herrschende Unternehmen der Gruppe, gleichwohl gilt die Auskunftspflicht auch für sie. Das tatsächlich herrschende Unternehmen der Gruppe hat seinen Sitz in der Schweiz und damit im EU-Ausland. Weil weder eine nachgeordnete Leitung für die in den Mitgliedstaaten ansässigen Betriebe oder Unternehmen besteht, noch von der zentralen Leitung ein Vertreter benannt worden ist, gilt gem. § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG als zentrale Leitung die Arbeitgeberin; die dafür nötigen tatsächlichen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
2. Die Arbeitgeberin ist damit dem Grunde nach zur Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dies stellt sie selbst nicht in Abrede.
Gleichermaßen ist der Gesamtbetriebrat auskunftsberechtigt. Dazu bedarf es keines Rückgriffs auf § 50 Abs. 1 BetrVG. Nach § 5 Abs. 1 EBRG kann jede Arbeitnehmervertretung den Auskunftsanspruch geltend machen. Der Begriff “Arbeitnehmervertretung” umfasst örtliche, Gesamt- und Konzernbetriebsräte und darüber hinaus – aus diesem Grund wird er im Gesetz verwendet – auch ausländische Belegschaftsvertretungen. Das Auskunftsrecht steht parallel sowohl den örtlichen als auch möglichen überörtlichen Betriebsräten zu. Dies wird zudem aus der Regelung in § 5 Abs. 2 EBRG deutlich. Danach kann “ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat” den Anspruch gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung erheben.
3. Der Auskunftsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht daran, dass er auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre. Zwar ist nach § 275 Abs. 1 BGB nF der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Die Vorschrift gilt nicht nur für ein vertragliches, sondern auch für ein gesetzliches Schuldverhältnis, wie es hier zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin vorliegt (vgl. Palandt/Heinrichs BGB § 275 Rn. 3; Erman/Westermann BGB 11. Aufl. § 275 Rn. 2). Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift besteht jedoch nicht. Die Arbeitgeberin ist zur Leistung imstande.
a) Dies folgt nicht schon daraus, dass sie von Gesetzes wegen mit dem Einwand der Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre. Anders als etwa § 17 Abs. 3a KSchG sieht das EBRG nicht ausdrücklich vor, dass die fingierte zentrale Leitung sich auf fehlende Informationen durch die tatsächliche zentrale Leitung oder andere Unternehmen der Unternehmensgruppe nicht berufen kann. Auch die dem EBRG zugrunde liegende EBR-RL enthält eine solche Bestimmung – anders als etwa Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 (Massenentlassungs-RL) und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Betriebsübergangs-RL) – nicht.
b) Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Vertretungsorgane oder sonstige Mitarbeiter der Arbeitgeberin die für die Auskunftserteilung erforderlichen Informationen tatsächlich doch besäßen. Die Arbeitgeberin hat schon in der Antragserwiderung aus dem März 1998 vorgetragen, ihr fehlten die betreffenden Kenntnisse. Der Gesamtbetriebsrat ist dem zu keiner Zeit entgegengetreten.
c) Die Arbeitgeberin ist zur Auskunftserteilung in der Lage, weil sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, die die nötigen Kenntnisse besitzen.
Allerdings hat die Arbeitgeberin behauptet, sie habe sich durch entsprechende Anfragen im März 1999 vergeblich darum bemüht, von der zentralen Leitung in der Schweiz und von den Leitungen der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe die entsprechenden Informationen zu bekommen. Der Gesamtbetriebsrat hat dies nicht bestritten. Es mag daher unterstellt werden, dass eine Mitwirkung der Unternehmensleitungen auf freiwilliger Grundlage nicht zu erreichen ist. Die Möglichkeiten, diese zur Auskunft anzuhalten, sind damit jedoch nicht erschöpft. Der Arbeitgeberin stehen dazu rechtliche Wege offen. Sie kann die in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen der Gruppe erforderlichenfalls gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen.
aa) Ein solcher Auskunftsanspruch der deutschen Arbeitgeberin gegenüber nicht im Inland ansässigen Unternehmen folgt nicht schon aus dem EBRG. Dessen räumlicher Geltungsbereich erstreckt sich nur auf in Deutschland belegene Unternehmen. Aus diesem Grund lässt sich auch ein Anspruch der Arbeitgeberin gegen die tatsächliche zentrale Leitung in der Schweiz aus dem EBRG nicht herleiten.
bb) Ein Auskunftsanspruch der Arbeitgeberin gegenüber anderen in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen kann sich indessen aus dem jeweiligen nationalen Recht ergeben, das zur Umsetzung der EBR-RL geschaffen worden ist.
(1) Der EuGH hat auf die Anfrage des Senats vom 27. Juni 2000 Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 EBR-RL dahin ausgelegt, dass die Leitungen der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen gehören, der fingierten zentralen Leitung zur Auskunft verpflichtet sind. Sie haben ihr die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind, soweit sie über sie verfügen oder sie sich beschaffen können. Die fingierte zentrale Leitung hat einen Anspruch darauf, diese Auskünfte von den zur Gruppe gehörenden Unternehmen zu erhalten. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Unternehmensleitungen der fingierten zentralen Leitung diese Informationen zur Verfügung stellen (EuGH 13. Januar 2004 – C-440/00 [Kühne & Nagel] – AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3). Diese Auslegung der Richtlinie ist für den Senat verbindlich (vgl. BAG 8. August 1996 – 6 AZR 771/93 (A) – BAGE 84, 11, 16, zu I 2c der Gründe).
(2) Allein dadurch, dass die EBR-RL eine Auskunftsverpflichtung der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gegenüber der fingierten zentralen Leitung statuiert hat, ist allerdings noch kein auf die Beziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen unmittelbar anwendbares Recht entstanden. Dazu bedarf es nach Art. 249 Abs. 3 EG der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Jedenfalls zwischen Privatrechtssubjekten vermag eine Richtlinie keine unmittelbare Anspruchsbeziehung zu begründen (EuGH 14. Juli 1994 – C-91/92 [Faccini Dori] – Slg. 1994 I-3325, 3347, zu Nr. 20, 24 der Gründe).
Zumindest diejenigen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft schon vor dem 1. Mai 2004 angehörten, haben indessen sämtlich nationale Vorschriften mit dem Ziel einer Umsetzung der EBR-RL erlassen. Dabei ist keineswegs ausgeschlossen, dass diese Vorschriften, erforderlichenfalls in der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung, horizontale Auskunftspflichten gegenüber der fingierten zentralen Leitung enthalten.
cc) Eine danach verbleibende Unsicherheit darüber, ob die Durchsetzung des von der EBR-RL vorgegebenen Auskunftsanspruchs tatsächlich gegenüber allen in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gelingt oder im Einzelfall scheitert, weil das innerstaatliche Gericht das betreffende nationale Recht als unzulängliche Umsetzung der Richtlinie ansieht, führt nicht zur Annahme von Unmöglichkeit iSd. § 275 Abs. 1 BGB. Dazu müsste umgekehrt mit Gewissheit anzunehmen sein, dass eine Inanspruchnahme der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen auch auf dem Rechtswege erfolglos bliebe. Das ist nicht der Fall.
(1) Anders als die Arbeitgeberin meint, ist zur Herbeiführung der nötigen Gewissheit eine abstrakte gutachterliche Beurteilung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von Amts wegen einzuholen oder von deutschen Gerichten selbst vorzunehmen wäre, nicht geeignet. Zumindest angesichts der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 lässt sich ohne den tatsächlichen Versuch der gerichtlichen Durchsetzung eines auf horizontale Auskunftserteilung gerichteten Anspruchs nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, ob dem Auskunftsverlangen Erfolg beschieden sein wird oder nicht. Selbst ein bisher vom Fehlen solcher Ansprüche ausgehendes Verständnis des nationalen Rechts in einem Mitgliedstaat würde von den dortigen Gerichten unter dem Eindruck der EuGH-Entscheidung erneut überprüft werden. Ein für die Arbeitgeberin negativer Ausgang von auf Auskunftserteilung gerichteten Prozessen gegen Unternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten lässt sich deshalb jedenfalls zur Zeit keineswegs mit hinreichender Sicherheit annehmen.
(2) Die deutschen Gerichte sind auch nicht gehalten, nach § 293 ZPO vorzugehen und sich – mit Hilfe der Beteiligten – aller verfügbaren Erkenntnisquellen zu bedienen, um den Inhalt ausländischen Rechts festzustellen. § 293 ZPO setzt voraus, dass das ausländische Recht auf den zur Entscheidung stehenden Fall im Wege der Subsumtion anzuwenden ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO § 293 Rn. 9; Zöller/Geimer ZPO § 293 Rn. 24). Hier geht es dagegen nicht darum, auf den Streitfall das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden. Dieser beurteilt sich vielmehr allein nach deutschem Recht. Es geht – bei Anwendung des deutschen Rechts – lediglich um die Frage, inwieweit ein von der Arbeitgeberin nach ausländischem Recht zu führender Prozess für sie Erfolg verspricht.
(3) Von einer Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB kann danach nicht ausgegangen werden. Sollte sich allerdings im Anschluss an das vorliegende Erkenntnisverfahren herausstellen, dass die Arbeitgeberin trotz Beschreitens des Rechtswegs in den Mitgliedstaaten nicht in der Lage ist, ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (vollständig) zu erfüllen, etwa weil sie ihren nach der EBR-RL bestehenden eigenen horizontalen Auskunftsanspruch gerichtlich nicht durchzusetzen vermochte, so wäre dies im Rahmen eines möglichen Vollstreckungsverfahrens zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
4. Der Arbeitgeberin steht auch ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zur Seite. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung – auch ohne dass diese unmöglich wäre – verweigern, wenn die Leistungserbringung mit einem Aufwand verbunden ist, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner eine Einrede, auf die er sich im Prozess berufen muss (Palandt/Heinrichs BGB § 275 Rn. 32).
Hier kann dahinstehen, ob dem Vorbringen der Arbeitgeberin die Erhebung einer solchen Einrede zumindest konkludent zu entnehmen ist. Es liegen schon die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands nicht vor. Bezugspunkt für die Feststellung eines groben Missverhältnisses ist ausschließlich das Gläubigerinteresse und nicht das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Schuldners daran, für die Erfüllung der Leistungsschuld keinen “unerschwinglichen” Aufwand betreiben zu müssen (vgl. Canaris JZ 2001, 499, 501, 502). Für die Arbeitgeberin könnte im Streitfall nur der (finanzielle) Aufwand zu Buche schlagen, der mit der Erhebung diverser Auskunftsklagen in den in Frage kommenden Mitgliedstaaten verbunden ist. Gegenüber dem der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats dienenden Auskunftsinteresse des Gesamtbetriebsrats überwiegt das Interesse der Arbeitgeberin an der Vermeidung dieses Aufwands nicht. Es lässt sich schon angesichts der Überschaubarkeit des Aufwands und der möglichen Kosten nicht davon sprechen, die Erfüllung des Auskunftsbegehrens des Gesamtbetriebsrats führe zu einem groben, dh. ein untragbares Ausmaß annehmenden (Canaris aaO, 502) Missverhältnis zwischen Anspruch und Erfüllungsaufwand.
5. Der Antrag zu 1. ist auch seinem konkreten Inhalt nach begründet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt ausschließlich solche Auskünfte, auf die § 5 Abs. 1 EBRG einer Arbeitnehmervertretung gegenüber der (fingierten) zentralen Leitung Anspruch gewährt.
a) Allerdings hat der EuGH die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EBR-RL, deren Umsetzung § 5 Abs. 1 EBRG dient, dahingehend ausgelegt, dass die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe der Arbeitnehmervertretung nur dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zu den Informationen gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind (EuGH 20. März 2001 – C-62/99 [bofrost*] – Slg. 2001-I, 2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG.Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2; EuGH 13. Januar 2004 – C-440/00 [Kühne & Nagel] – AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3). Damit sind auch nach § 5 Abs. 1 EBRG Auskünfte über die interne Struktur der Unternehmensgruppe im Sinne von Informationen über die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse nur dann zu erteilen, wenn auch sie zur Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung des Europäischen Betriebsrats oder zu seiner Errichtung kraft Gesetzes unerlässlich sind. Der Auskunftsanspruch hat eine “dienende” Funktion. Sein Ziel ist nicht, der Arbeitnehmervertretung unabhängig von der Frage, ob die Informationen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats von Bedeutung sind, detaillierte Kenntnisse über sämtliche Verästelungen der Struktur einer Unternehmensgruppe zu verschaffen (BAG 30. März 2004 – 1 ABR 61/01 – zVv., zu B IV 1b der Gründe mwN).
Unabhängig von diesem einschränkenden Verständnis des § 5 Abs. 1 EBRG kommt im Streitfall hinzu, dass die in Anspruch genommene Arbeitgeberin als nur fingierte zentrale Leitung eigene Kenntnisse nicht besitzt und sie sich von den übrigen in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe erst beschaffen muss. Auch der auf die EBR-RL gestützte horizontale Auskunftsanspruch ist, wie der EuGH erkannt hat, auf “unerlässliche” Informationen beschränkt. Es ist Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob solcherart Informationen begehrt werden.
b) Die vom Gesamtbetriebsrat begehrten Auskünfte sind für die Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich. Sie sind für den genannten Zweck objektiv erforderlich und der Gesamtbetriebsrat besitzt sie auch nicht schon zuverlässig (vgl. dazu Joost ZIP 2004, 1034, 1037).
aa) Der Gesamtbetriebsrat benötigt Auskunft über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, Unternehmen und Betriebe. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Unternehmensgruppe, der die Arbeitgeberin angehört, gemeinschaftsweit iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 EBRG tätig ist und deshalb die Voraussetzungen für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats und die Anwendung des EBRG vorliegen. Die Kenntnis der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten und deren Verteilung ist aber nötig, um die korrekte Zusammensetzung des kraft Gesetzes zu errichtenden Europäischen Betriebsrats nach § 22 Abs. 3, Abs. 4 EBRG beurteilen zu können.
Der Gesamtbetriebsrat besitzt die betreffenden Informationen nicht, zumindest nicht zuverlässig. Zwar sind ihm bestimmte Schreiben der Arbeitgeberin an zur Gruppe gehörende Unternehmen und deren jeweilige Antwortschreiben bekannt. Sämtliche Schreiben stammen jedoch aus dem Jahr 1999. Seitdem können sich Änderungen ergeben haben. Es kommt hinzu, dass weder feststeht, ob sämtliche Gruppenunternehmen von der Arbeitgeberin angeschrieben worden sind, noch feststeht, ob nicht, etwa durch die Erweiterung der Europäischen Union, neue Unternehmen oder Betriebe hinzugekommen sind.
bb) Der Gesamtbetriebsrat benötigt ferner diejenigen Auskünfte über die Struktur der Unternehmensgruppe, die es ihm erlauben festzustellen, welche Unternehmen vom herrschenden Unternehmen der Gruppe tatsächlich beherrscht werden; nur auf diese erstreckt sich die Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats. Wie detailliert diese Auskünfte zu erfolgen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Arbeitgeberin würde ihrer Auskunftspflicht beispielsweise dann genügen, wenn sie dem Gesamtbetriebsrat mitteilte, welche Unternehmen insgesamt der Gruppe angehören, und zugleich erklärte, diese stünden sämtlich in einem Beherrschungsverhältnis zum herrschenden Unternehmen. Auf die Einzelheiten der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse käme es dann nicht an (so auch Schmidt RdA 2001 Sonderbeilage Heft 5 S. 12, 16). Würde die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat dagegen zwar die zur Gruppe gehörenden Unternehmen mitteilen, aber zugleich erklären, dass eines oder mehrere von ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar vom Schweizer Unternehmen beherrscht würden, müsste sie dies durch Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse präzisieren.
Der Antrag zu 2. ist gleichfalls zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass es für den Gesamtbetriebsrat einen einfacheren als den gerichtlichen Weg gäbe, Kenntnis von den Anschriften und Bezeichnungen der betreffenden Arbeitnehmervertretungen zu erhalten. Zwar waren ihm jedenfalls im Jahr 1999 die Bezeichnungen einiger Arbeitnehmervertretungen und deren Anschriften bekannt. Dies belegt ein Schreiben, welches er am 25. August 1999 an die Arbeitgeberin mit der Bitte richtete, die darin genannten Arbeitnehmervertreter aus anderen Mitgliedstaaten zu einer konstituierenden Sitzung eines Europäischen Betriebsrats einzuladen. Zum einen ist jedoch nicht ersichtlich, wie der Gesamtbetriebsrat sich die Anschriften der dort nicht genannten Arbeitnehmervertretungen aus weiteren Mitgliedstaaten ohne Hilfe der Arbeitgeberin sollte besorgen können. Zum anderen können auch bezüglich der ihm bekannten Daten mittlerweile Veränderungen eingetreten sein.
2. Der mit dem Antrag zu 2. verfolgte Anspruch ist begründet. Er folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 EBRG.
a) Weder das EBRG noch die EBR-RL gewähren einer Arbeitnehmervertretung ausdrücklich einen Anspruch auf Mitteilung der Anschriften und Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen in den anderen Mitgliedstaaten. Deren Kenntnis ist zunächst auch nicht zwingend erforderlich, um feststellen zu können, ob ein Europäischer Betriebsrat gebildet werden kann und um in einem solchen Fall den vorrangigen Weg zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach § 9 EBRG beschreiten zu können. Es bedarf dazu keiner Kontaktaufnahme zu den übrigen Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben und Unternehmen der Gruppe (so auch Joost ZIP 2004, 1034, 1037).
b) Wird allerdings die (fingierte) zentrale Leitung entgegen einem Antrag nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 EBRG nicht tätig, um die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums iSv. § 9 Abs. 3, § 10 EBRG voranzutreiben, so steht dies der Verweigerung der Aufnahme von Verhandlungen nach § 21 Abs. 1 EBRG gleich. Die Untätigkeit der zentralen Leitung löst sechs Monate nach der Antragstellung die Möglichkeit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes aus. Die Initiative hierzu liegt nunmehr bei den Arbeitnehmervertretungen. Um die Initiative zu ergreifen, müssen die Vertretungen kooperieren können. Dazu wiederum muss das initiierende Vertretungsgremium wissen, in welchen Unternehmen und Betrieben in den anderen Mitgliedstaaten Arbeitnehmervertretungen gebildet worden sind und unter welchen Anschriften und Bezeichnungen es diese erreichen kann. Diese Informationen sind deshalb zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats nach Scheitern der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums unerlässlich. Unter dieser Voraussetzung werden sie von der Auskunftspflicht der zentralen Leitung nach Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 EBR-RL erfasst (EuGH 13. Januar 2004 – C-440/00 [Kühne & Nagel] – AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).
c) Damit ist eine Auslegung der Vorschriften des EBRG geboten, die innerhalb der verfassungsrechtlichen und methodischen Grenzen der Auslegung zu einer Umsetzung des Inhalts der EBR-RL führt. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 EBRG ist ohne Überschreitung von Auslegungsschranken möglich.
Die (fingierte) zentrale Leitung ist nach § 5 Abs. 1 EBRG zur Auskunft uA über “die Struktur der Unternehmensgruppe” verpflichtet. Zu einer solchen Auskunft gehören zwar vor der vergeblichen Antragstellung nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 EBRG nicht notwendig die Anschriften der bei den Unternehmen und Betrieben errichteten Arbeitnehmervertretungen und deren Bezeichnungen. Bei vergeblicher Antragstellung, dh. im Zusammenhang mit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes lässt sich § 5 Abs. 1 EBRG aber ohne Verstoß gegen den Wortsinn oder den Willen des Gesetzgebers dahin auslegen, dass zur geschuldeten Auskunft auch Angaben über die Arbeitnehmervertretungen in den jeweiligen Unternehmen und Betrieben zählen. Die Arbeitnehmervertretungen sind Teil des Unternehmens bzw. Betriebs. Die Angabe ihrer Anschriften und Bezeichnungen gehört damit zu einer vollständigen Auskunft über die betreffenden Verhältnisse.
d) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen auf die richtlinienkonforme Auslegung des auf § 5 Abs. 1 EBRG gestützten Anspruchs auf Auskunft über die Anschriften und Bezeichnungen der vorhandenen Arbeitnehmervertretungen erfüllt. Schon im Dezember 1996 hatte der – damals noch bestehende – Konzernbetriebsrat der Arbeitgeberin zusammen mit Arbeitnehmervertretern aus den Niederlanden beschlossen, “gem. § 9 EBRG die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats zu initiieren”. Er hatte die Arbeitgeberin entsprechend informiert. Darin liegt ein wirksamer Antrag nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 EBRG. Der Konzernbetriebsrat handelte innerhalb seiner Befugnisse nach dem EBRG. Die Arbeitgeberin hat darauf und auf die vom Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit wiederholten Anträge nicht reagiert.