Neuregelung für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen
Im SGB VII werden die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen zur Bestellung und die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gelten für Unternehmen und Arbeitgeber eine Reihe von wichtigen Neuregelungen. Dadurch hat sich vor allem die Bestellpflicht für Unternehmen grundlegend geändert. Die fachliche Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten blieben aber unangetastet. Die bedeutendste Neuerung ist die Abkehr von der pauschalen Bestellgrenze.
Neu: Schwellenwert und risikobasierte Regelung
Die verabschiedete Neuregelung fällt differenzierter aus als ursprünglich geplant und staffelt die Bestellpflicht nach Betriebsgröße und Gefährdungslage:
- Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht - unabhängig von der Gefährdungslage
- 20 bis unter 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
- Ab 50 Beschäftigte: Generelle Bestellpflicht
- Weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: ein Sicherheitsbeauftragter kann ausreichend sein
- Unfallversicherungsträger haben eine von der Unternehmensgröße unabhängige Befugnis, die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anzuordnen, sofern eine besondere Gefährdungslage besteht.
Anzeige Online-Seminar: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - Bedeutung der Gesetzesänderung für die Praxis Das Seminar beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Gefährdungsbeurteilungen, die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und den Umgang mit bestehenden Sicherheitsbeauftragten. Referentin: Cornelia von Quistorp Freitag, 12.06.2026 um 10 Uhr |
Das bleibt unverändert
Die eigentliche Rolle und Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bleiben aber so wie gehabt. Sie agieren immer noch rein unterstützend, beobachtend und beratend, haben also nach wie vor keine Weisungsbefugnis. Damit tragen sie auch weiterhin keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen; diese verbleibt vollumfänglich beim Arbeitgeber. Auch der relative Kündigungs- und Benachteiligungsschutz aufgrund der Ausübung dieses Ehrenamts bleibt bestehen.
-
Workation und Homeoffice im Ausland: Was Arbeitgeber wissen müssen
352
-
Acht rettende Sätze für schwierige Gesprächssituationen
275
-
Essenszuschuss als steuerfreier Benefit
234
-
BEM ist Pflicht des Arbeitgebers
178
-
Mitarbeiterfluktuation managen
1584
-
Das sind die 25 größten Anbieter für HR-Software
126
-
Probezeitgespräche als Feedbackquelle für den Onboarding-Prozess
126
-
Warum Offboarding an Bedeutung gewinnt
118
-
Der große NLP-Bluff Teil I: Wie alles begann
1108
-
Studie offenbart zu wenige Strukturen beim Onboarding
99
-
Ergebnisorientierung bremst Entwicklung
02.07.2026
-
Elektronische Entgeltunterlagen ab 2027: So setzen Sie die neue BVV-Pflicht rechtzeitig um
02.07.2026
-
Mitarbeiterbindung beginnt bei der Gehaltsabrechnung
02.07.2026
-
So wird BGM vom Maßnahmenkatalog zum Steuerungsinstrument
30.06.2026
-
Von Inspiration zur Umsetzung: Warum sich die ZP Europe 2026 lohnt
29.06.2026
-
Nachhaltigkeit unter Druck: Gegenwind, aber kein Stillstand
29.06.2026
-
Wie Beschäftigte die Kündigung erleben
25.06.2026
-
Warum Social Media eine strategische Ressource für HR ist
24.06.2026
-
Aufräumen bei der Payroll
23.06.2026
-
Deniz Undav und die Frage, die jede Führungskraft kennt
23.06.2026