Neue Fördermöglichkeiten in der bAV nutzen

Durch geförderte Arbeitgeberbeiträge für Mitarbeiter mit kleineren und mittleren Einkommen kann man Mitarbeiter über die betriebliche Altersversorgung (bAV) kostengünstig an das Unternehmen binden. Mit der "Kombi Rente" der Württembergischen Lebensversicherung braucht es dafür nur einen Vertrag.

Fördergelder sind oft an komplizierte Regelungen gebunden – bei der neuen Förderung von Arbeitgeberbeiträgen zur bAV nach §100 EStG jedoch nicht: Der Arbeitgeber führt einfach weniger Lohnsteuer ab. Die entsprechenden Beträge ermittelt das Lohnabrechnungssystem; ein separater Antrag ist nicht nötig.

Um die Förderung zu nutzen, müssen die Beiträge des Arbeitgebers jedoch „neu“ eingeführt worden sein, was die bAV zum Beispiel auch zu einem möglichen Instrument einer indirekten Gehaltserhöhung macht. Voraussetzung ist: Der Mitarbeiter verdient bis zu 2.575 Euro brutto pro Monat und die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen liegen zwischen 240 und 960 Euro pro Jahr. Dann werden 30 Prozent der Arbeitgeberbeiträge direkt gefördert. Die Differenz ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. In Summe kostet den Arbeitgeber die bAV damit nur circa 50 Prozent des tatsächlichen Arbeitgeberbeitrags (s. Tabelle):

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Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Rentenphase einen neuen Freibetrag für die Krankenversicherung geschaffen. Davon profitieren grundsätzlich alle Inhaber von Direktversicherungen, insbesondere jedoch die mit geringen bAV Renten.

Einfacher als gedacht – und kaum bürokratischer Aufwand

Mit ihrer „KombiRente“ reduziert zum Beispiel die Württembergische Lebensversicherung den bürokratischen Aufwand für Unternehmen deutlich, denn man kann von der Integration aller Fördermöglichkeiten in einem einzigen Vertrag profitieren. Im Falle der Geringverdiener wären sonst bis zu drei Verträge für Entgeltumwandlung, Arbeitgeberbeitrag und §100-Förderung notwendig. Dafür wurde die „KombiRente“ der Württembergischen vom Deutschen Institut für Service-Qualität zum Versicherungsprodukt des Jahres 2020 gekürt.

Die „KombiRente“ ist für Mitarbeiter aller Lohngruppen anwendbar, bei denen keine Fördermöglichkeit nach §100 EStG besteht, und somit ein Tarif, der in der gesamten Belegschaft Anwendung finden kann. Auch dann, wenn ein Mitarbeiter sich gehaltlich aus der Bandbreite bis 2.575 Euro brutto herausentwickelt.

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Förderung konkret nutzen

Weit verbreitet sind sogenannte „Matchingmodelle“: Der Mitarbeiter leistet einen Eigenbeitrag mittels Entgeltumwandlung und der Arbeitgeber ergänzt diesen durch einen Zusatzbeitrag. Möglich ist dies in absoluter Höhe oder proportional. Im Falle der §100-Förderung bietet sich ein absoluter Zuschuss an, der an einen Mindesteigenbeitrag des Arbeitnehmers gekoppelt ist. Schwanken die Löhne der Mitarbeiter im Jahresablauf, ist es ratsam, jährliche Zuschüsse zu leisten, um für möglichst viele Mitarbeiter den Zuschuss vom Staat zu bekommen.

Jetzt schon an 2022 denken

Eine andere Überlegung kann für viele nicht tarifgebundene Unternehmen sinnvoll sein, die etwa Teile der Gehaltserhöhung über die bAV organisieren wollen. Ohnehin müssen viele Unternehmen ihr bAV-System noch einmal unter die Lupe nehmen, wenn ab 2022 der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent auch für Altverträge greift. Bei vielen Altverträgen ist keine Erhöhung mehr möglich oder sie sind bei unterschiedlichen Versicherern mit unterschiedlichen Regelungen angelegt. Hier ist es sinnvoll, die oftmals kleinen Erhöhungen zu Altverträgen in einem vorteilhaften neuen Kollektivvertrag mit einem einzelnen Versicherer zu bündeln und gleichzeitig die §100-Förderung einzubauen. Vorteil außerdem: Diese zusätzliche Arbeitgeberleistung könnte man mit einer entsprechend niedriger ausfallenden Lohnanpassung gegenfinanzieren und gleichzeitig die staatliche Förderung nutzen. Das spart Geld und man löst schon vor 2022 das Problem der Sozialversicherungsweitergabe bei Bestandsverträgen.

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