EbAV-II-Richtlinie: ESG-Kriterien sind keine Pflicht für Pensionskassen

Das Rätselraten über die konkrete Bedeutung der EbAV-II-Richtlinie ist beendet. Auf der Herbsttagung der Pensions-Akademie e.V. stellte Barthold Kuipers von der europäischen Pensionsaufsicht EIOPA klar, dass Altersvorsorgeeinrichtungen bei der Investitionen in Aktien oder Renten nicht verpflichtet sind, sogenannte ESG-Kriterien (Environmental, Social and Governance beziehungsweise Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) zu berücksichtigen.
#EIOPA: Nach EbAV-II-Richtlinie sind ESG-Kriterien für Pensionsfonds und Pensionskassen nicht verbindlich. #PensionsAkademie
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Die Einrichtungen der bAV hätten keine Verpflichtung, sondern lediglich die Option, bei Investitionen ESG-Kriterien zu berücksichtigen, so Kuipers. Falls sie das nicht täten, müssten sie lediglich gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern Auskunft darüber geben, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden.
Risiken aus der Nichteinhaltung von ESG-Kriterien müssen berücksichtigt werden
Laut dem EIOPA-Experten müssen die Einrichtungen sehr wohl Risiken, die mit der Nichteinhaltung von ESG-Kriterien entstehen, zur Kenntnis nehmen. "Dies ist unsere Interpretation der EbAV-II-Richtlinie. Wir unterscheiden damit zwischen ESG-Risiken, denen die Einrichtung ausgesetzt werden könnte, und den ESG-Faktoren, die für die Umwelt und Gesellschaft insgesamt relevant sind. Die Berücksichtigung von Letzterem ist freiwillig." sagte Kuipers.
ESG-Kriterien als Anforderungen an Einrichtungen der bAV
Zum Hintergrund: Der englische Fachbegriff "ESG" steht für umwelt-, sozial- und führungstechnische Kriterien, die Emittenten von Aktien und Anleihen (also Unternehmen) einhalten sollten. Die Unternehmen, die das tun, gelten als investierbar. Diejenigen, die das nicht tun, werden gewöhnlich ausgeschlossen.
Beispiele für das Kriterium "E" sind CO2-Emissionen, Schutz der Biodiversität oder die Nutzung von erneuerbaren Energien. Unter dem Kriterium "S" versteht man etwa das Respektieren von Menschenrechten oder den Ausschluss von Kinder- und Sklavenarbeit. Das Kriterium "G" steht beispielsweise für die Vermeidung überzogener Vorstandsgehälter oder von Korruption sowie für Transparenz in der Berichterstattung gegenüber Investoren.
Für weitere Informationen zum Thema bAV lesen Sie auch unsere News: Änderungen in der bAV ab 2019 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz.
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