AAG-Erstattung: Ausnahmen für Heimarbeiter und Jugendliche

Arbeitnehmer erhalten bei Krankheit oder Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft trotz fehlender Arbeitsleistung durch den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch weiterhin ihr Entgelt. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber für die Zeit der Mutterschutzfrist und den Entbindungstag einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die für Arbeitgeber entstehenden Kosten werden durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) abgefedert. Es gibt jedoch Ausnahmen: Beispielsweise sind Heimarbeiter und bezuschusste Jugendliche von einer Erstattung nach dem AAG ausgeschlossen.
Bei Heimarbeit grundsätzlich keine AAG-Erstattung
Die wirtschaftliche Sicherung der Heimarbeit im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Heimarbeiter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschlag zum Entgelt. Dieser Zuschlag soll quasi den Verdienstausfall im Krankheitsfall auffangen. Im Umkehrschluss muss der Arbeitgeber dem Heimarbeiter bei einer Arbeitsunfähigkeit kein Entgelt fortzahlen. Dies bedeutet: Keine Entgeltfortzahlung – kein Erstattungsanspruch nach dem AAG.
Ausnahme bei Heimarbeit und abweichender Regelung durch Tarifvertrag
Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Heimarbeiter statt des Zuschlages zum Entgelt die reguläre Entgeltfortzahlung erhalten. Durch eine solche Vereinbarung entsteht auch wieder ein Erstattungsanspruch nach dem AAG.
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für bezuschusste Jugendliche
Neben den sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergebenden Ausnahmen benennt das AAG selbst konkrete Ausschlusstatbestände. Hierzu gehört u. a. die „betriebliche Einstiegsqualifizierung“.
Info: Mit der betrieblichen Einstiegsqualifizierung soll für Ausbildungssuchende mit eingeschränkter Vermittlungsperspektive die Möglichkeiten verbessert werden, eine Berufsausbildung aufzunehmen. |
Die Arbeitgeber dieser Jugendlichen erhalten von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Zuschüsse zum gezahlten Entgelt zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Durch diese Zuschüsse der BA ist ein Erstattungsanspruch nach dem AAG nicht mehr gegeben. Es ist folglich kein Erstattungsantrag nach dem AAG zu stellen, wenn ein Jugendlicher krank wird und Entgelt fortgezahlt wird.
Unzulässige Erstattungsanträge nehmen zu
Die Umlagekassen stellen zunehmend fest, dass immer wieder Arbeitgeber Erstattungsanträge nach dem AAG stellen, obwohl es sich bei den betreffenden Beschäftigten um bezuschusste Jugendliche in einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung handelt. Die Minijob-Zentrale hat zudem festgestellt, dass Arbeitgeber auch für Heimarbeiter Erstattungsanträge stellen, obgleich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden hat.
Keine Erweiterung des Meldeverfahrens
Geprüft werden soll nun, welche Maßnahmen im Prozess des Antragsverfahrens für Erstattungen nach dem AAG ergriffen werden können. Denn diese fehlerhaften Erstattungsanträge sollen zukünftig auszuschließen sein. Über eines scheinen sich die Meldeverfahrensverantwortlichen einig zu sein: Das DEÜV-Meldeverfahren soll nicht mit weiteren Personengruppenschlüsseln „belastet“ werden.
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