Lohnvorschüsse richtig versteuern
Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf eine noch nicht verdiente Vergütung. Auf Vorschusszahlungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, außer Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet dies.
Lohnsteuererhebung bei Zufluss
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (Zuflussprinzip). Zu den Lohnzahlungen gehören auch Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, die zu einem späteren Termin abgerechnet werden, und sonstige vorläufige Zahlungen für in der Zukunft fälligen Arbeitslohn.
Ausnahmen vom Zuflussprinzip
Übersteigt der Lohnabrechnungszeitraum nicht 5 Wochen und wird die endgültige Lohnabrechnung spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen, unterliegt die Vorschusszahlung nicht dem Lohnsteuerabzug im Zeitraum der Zahlung. In diesem Fall wird der Lohnabrechnungszeitraum zum Lohnzahlungszeitraum und die Vorschusszahlung diesem zugeordnet.
Hat der Arbeitgeber für einen Vorschuss keine Lohnsteuer einbehalten, so hat er bei der späteren Verrechnung des Vorschusses mit laufendem Arbeitslohn oder mit einem sonstigen Bezug die Lohnsteuer von dem ungekürzten Bruttolohn zu erheben.
Vorschüsse als Arbeitgeberdarlehen
Wird ein sog. Vorschuss ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt und ohne förmlichen Darlehensvertrag wie ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen behandelt, ist darauf zu achten, dass ein Zinsvorteil zu besteuern ist, wenn der Vorschuss bzw. die Restforderung 2.600 EUR übersteigt.
Vorschüsse auf Reisekosten
Leistet der Arbeitgeber eine Vorschusszahlung für Reisespesen, sind keine Lohnsteuern zu erheben, falls diese Zahlung nachweisbar für eine oder mehrere bestimmte Auswärtstätigkeiten geleistet wird, in etwa den vom Arbeitnehmer zu tragenden Aufwendungen entspricht und eine spätere Abrechnung mit den tatsächlichen Reisespesen vorgenommen wird.
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